Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung
der Heiz- und Warmwasserkosten
Datum: 23. Februar 1981
Fundstelle: BGBl I 1981, 261, 296
Textnachweis Geltung ab: 1. 5.1984
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990 bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang
EV
(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20. 1.1989 I 115 +++)
HeizkostenV § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
- des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
- der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus
Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten
Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
- der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung
Berechtigte,
- derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in
der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu
fordern berechtigt ist,
- beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im
Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und
Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume,
soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den
einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum,
soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
HeizkostenV § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter
selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen vor.
HeizkostenV § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig
davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende
Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4
und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend
anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind
entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten
zu verteilen.
HeizkostenV § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die
Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur
Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung
beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden
Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der
Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung
ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu verlangen.
HeizkostenV § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht
eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen
bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre
Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur
solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen
für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre
technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer
nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom
Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit
gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei
unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen
eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
HeizkostenV § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf
der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen
Nutzer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom
Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis
der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche
oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen;
es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Räume zugrunde gelegt werden,
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder
Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer
zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der
erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume
aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen
Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt
dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige
Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
- bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger
Bestimmung,
- bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von
Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum
Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
HeizkostenV § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom
Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu
verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute
Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und
die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
HeizkostenV § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten
Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die
Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die
Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der
Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die
Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des
Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7
Abs. 2.
HeizkostenV § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten
des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind
nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.
Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung
mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am
Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in
Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
2,5 x V x (t
w - 10)
B = ---------------------------------
H
u
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers
(tw) in Grad Celsius;
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden
(kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m³) oder Kilogramm (kg). Als
Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/m³
Erdgas L 9 kWh/m³
Erdgas H 10,5 kWh/m³
Brechkoks 8 kWh/kg.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens
Hu-Werte, so sind diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den
anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten
Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten
Brennstoffe zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist
mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel
Q = 2,0 x V x (t
w - 10)
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers
(tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch
nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1
gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18
vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil
an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
HeizkostenV § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen
Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht
ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu
ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung
anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohnoder
Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung
maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten
Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1
für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
HeizkostenV § 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer
eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen
Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der
Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich
aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und
die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer
aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des
Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der
Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen
Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
HeizkostenV § 10 überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
HeizkostenV § 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht
anzuwenden
- auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die
Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des
Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der
Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
-
- auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
- auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen
persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge
abgeschlossen werden;
-
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
- mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
- mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur
Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht
erfasst wird,
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der
Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
- auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese
Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung
enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
werden;
- in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle
wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit
hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu
vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen,
gilt Absatz 1 entsprechend.
HeizkostenV § 12 Kürzungsrecht, übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der
Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim
Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
- für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
- für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt
Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1.
August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die
nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine
frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30.
September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
HeizkostenV § 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
HeizkostenV § 14 (Inkrafttreten)
(hier nicht enthalten)